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Durchsetzung von Ansprüchen nach einem Verkehrsunfall im EU Ausland.
Die maßgeblichen Instrumente wurden durch die sog. 4. KH Richtlinie (1) geschaffen, welche in Deutschland hauptsächlich durch die Implementierung in das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) umgesetzt worden ist.

Schadenregulierungsbeauftagter
Jeder in der EU ansässige KfZ-Haftpflichtversicherer ist verfplichtet, für jeden anderen EU Staat einen sog. Schadenregulierungsbeauftragten zu benennen, welcher die Abwicklung der Schadensersatzansprüche übernimmt (2).

Entsprechende Auskünfte sind über den GDV zu bekommen (3).

3 Monatsfrist
Der Schadenregulierungsbeauftragte ist binnen einer Frist von 3 Monaten ab ordnungsgemäßer Anmeldung des Schadenfalls gehalten, eine Regulierungsentscheidung zu treffen (4).

Nach fruchtlosem Ablauf der 3-Monatsfrist kann sich der Geschädigte an die Verkehrsopferhilfe (VOH) wenden (5), die dem Schadenregulierungsbeauftragten eine Frist von 2 weiteren Monaten zur Erledigung einräumt. Wenn auch diese ohne eine Regulierungsentscheidung verstrichen ist, wird ein anderes Unternehmen mit der Bearbeitung betraut.

Weiterhin entsteht nach Ablauf dieser Frist eine Verzinsungspflicht (6). Ein einklagbarer Anspruch auf eine Sachentscheidung besteht jedoch nicht (7)

Anwendbares Recht
Es ist grds. das materielle Recht des Unfallortes anzuwenden (8). Damit ist die Frage der Haftung dem Grunde nach einschließlich der Quotenbildung nach den Rechtsgrundsätzen des Unfalllandes zu klären (9). Dies gilt auch für die Rechtsfolgenseite, was insb. bei Positionen wie Nutzungsausfall, Wertminderung, Sachverständigen- als auch Rechtsanwaltskosten in der Praxis Gegenstand einer lebhaften Auseinandersetzung werden kann. Auf der anderen Seite kann gerade bei Personenschäden durch die Anwendung des Rechts des Unfalllandes eine Besserstellung erfolgen.

Gerichtliche Anspruchsdurchsetzung
Seit der Entscheidung des EuGH vom 13.12.2007 (10) sind deutsche Gerichte für die Direktklage gegen den ausländischen - in der EU ansässigen - KH Versicherer international zuständig (11). Zu beachten ist, dass der Halter und der Fahrer weiterhin nur am Wohnsitzland verklagt werden können (12).

Zustellung
Die Zustellung der Klage sowie aller weiteren Gerichtsschriftstücke musste bislang unter Beachtung der EG VO Nr. 1348/2000 (EuZVO) ins Ausland erfolgen. Dies hat sich seit der Entscheidung des EuGH vom 10. Oktober 2013 (13) geändert, denn nunmehr kann die Klage an den Schadenregulierungsbeauftragten zugestellt werden.

Besonderheiten der Beweisführung
Wegen der Anwendung des materiellen Rechts eines anderen Landes kommt § 293 ZPO zur Anwendung; entsprechende Rechtsauskünfte sind durch das Gericht einzuholen (14)

Prozessuale Entscheidungen werden hingegen nach der deutschen ZPO getroffen. Dies gilt auch für die Beweiserleichterungsregel des § 287 ZPO (15) sowie andere durch die Rechtsprechung entwickelte Grundsätze (16)

Vollstreckung
Die Vollstreckung im Ausland richtet sich nach der EU Verordnung 1215-2012 (Brüssel Ia VO / EuGVVO), bei sog. unbestrittenen Forderungen (z.B. Versäumnisurteilen) nach der EG-Verordnung Nr. 805/2004 (EuVTVO).

Versicherungsrecht
Zur erwähnen ist schließlich die neuere EuGH Rechtsprechung (17), die den Begriff der "Benutzung eines Fahrzeugs" (Art. 3 Asb. 1 Richtlinie 72/166/EWG) näher definiert. Diese Rechtsprechung darf nicht dahingehend mißverstanden werden, dass der EuGH nunmehr in das materielle Recht der Mitgliedsstaaten eingreift. Vielmehr geht es immer um die Frage, ob ein bestehender Schadensersatzanspruch auch gegen den KH Versicherer durchgesetzt werden kann oder nicht. Wenn ein solcher Anspruch im jeweiligen Mitgliedsstaat nicht existiert, kann er auch nicht durch die Erweiterung der Anwendungsbereichs des Art. 3 Ri 73/166/EWG "kreiert" werden.


Stand: 20.06.2019





Bildnachweis: Hartmut910
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Quellen:

(1) Richtlinie 2000/26/EG v. 16.05.2000

(2) Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2000/26/EG

(3) Auskunfststelle i.S.d. § 8a PflVG, Umsetzung von Art. 5 Richtlinie 2000/26/EG

(4) § 3a Abs. 1 Nr. 1 PflVG, Umsetzung von Art. 4 Abs. 6 Richtlinie 2000/26/EG

(5)Entschädigungsstelle iSd § 12a PflVG

(6) § 3a Abs. 1 Nr. 2 PflVG

(7) OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.08.2009 - 19 W 47/09

(8) EG VO Nr. 864/2007 v. 11.07.2007 (Rom II VO), Art. 4 I (gilt für Unfallereignisse nach dem 11.01.2009 (Art. 32))

(9) OLG München, Urt. v. 21.10.2016, Az.: 10 U 2372

(10) Rechtssache C 463/06, ergangen zur Art. 11 EG VO 44/2001 (EuGVVO / Brüssel I)

(11) dies gilt auch, wenn nach nationalem Recht (hier: Art. 144 III des ital. Codice delle Assicurazioni) eine isolierte Direktklage nicht statthaft ist (OLG Nürnburg, Urt. vom 10.04.2012 - 3 U 2318/11; genauso: OLG München, Urteil vom 01.12.2017 - 10 U 2627/17)

(12) BGH, Urteil vom 24. 2. 2015 - VI ZR 279/14; genauso: Brandenburgisches OLG, Urteil vom 18.02.2016 - 12 U 118/15

(13) Rechtssache C-306/12; ergangen zu Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103/EG

(14) Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl 1974 II S. 937 / siehe auch: Auslands-Rechtsauskunftsgesetz - AuRAG; vgl. OLG München, Urt. v. 21.10.2016, Az.: 10 U 2372/16

(15) zur Anwendung deutscher Anscheinsregelungen trotz Anwendbarkeit des französischen materiellen Rechts (lex fori statt lex causae) LG Saarbrücken, Urteil vom 11.05.2015 13 S 21/15 NJW 2015, 2823

(16) OLG München, Endurteil vom 01.12.2017 - 10 U 2627/17 (Beweislastverteilung des Nachweises eines gestellten Verkehrsunfalles)

(17) zuletzt: EuGH, Urteil vom 4. 9. 2014 - C-162/13